In der Nordwestzeitung von Heute schreibt die Rechtsanwältin Christiane Reuter-Wetzel zum Thema „Haftungsausschluss“ bei Ebay-Auktionen.

Ihr Artikel beginnt mit „Es war einmal …“ Sie meint damit die schöne Formulierung: „Nach dem neuen EU-Recht bin ich dazu gezwungen, darauf hinzuweisen, dass die Haftung für den Gegenstand ausgeschlossen ist, und ich übernehme auch keine Garantie“.

Dieser Satz sei so schön gewesen und hätte so schön „juristisch“ geklungen, dass viele andere ihn kopiert haben.

Im folgenden zerpflückt sie dann den Satz. Es gibt keinen Hauftungsausschluss nach neuem EU-Recht. Es müssen dann auch EG-Richtlinie heißen. Richtlinien sind Empfehlungen, Verordnungen sind verbindliche Vorgaben für die Länder der EU.

1999 gab es eine EG-Richtlinie, die „EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“. Diese Vorgaben wurden dann 2002 in das deutsche BGB aufgenommen und richten sich schwerpunktmäßig an den Handel zwischen gewerblichen Verkäufern und privaten Kunden, gilt also nicht für den Kauf zwischen Privatkunden.

Eine Haftung für Mängel an verkauften Waren im Privatbereich gibt es schon immer. Die Autorin empfiehlt deshalb die Klausel „Der Verkauf erfolgt unter Anschluss jeglicher Gewährleistung.“

Wer aber genau weiss, dass die angebotene Ware bestimmte Eigenschaften hat bzw. nicht hat, wird durch diese Klausel nicht geschützt, wenn er die Eigenschaften verschwiegen hat.
Beispiele:
– Ein Gerät wird als neu verkauft, ist aber bereits gebraucht
– Ein Gerät wird als einwandfrei angeboten, aber es funktionieren einige Tasten nicht
– Ein Ware wird als Original angepriesen, ist aber nur ein Plagiat.

Der Käufer hat dann die Wahl zwischen Reparatur oder Neulieferung. (Es muss zwei Reparaturgelegenheiten geben). Es ist auch eine Minderung des Kaufpreises möglich oder wenn die Reparatur nicht möglcih ist, ein Rücktritt vom Kaufvertrag.
Fazit:
Die Autorin rät allen privaten ebay-Anbietern, die (gebrauchte) Ware möglichst genau zu beschreiben, auch – oder gerade auch die Mängel – und sich mit Garantieerklärungen zurückzuhalten.

Von Ralf

Ein Gedanke zu “eBay und das Märchen vom „Haftungsausschluss nach neuem EU-Recht“”

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